Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bernhard Hagemann GmbH & Co. KG

 § 1 - Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bernhard Hagemann GmbH & Co. KG (nachfolgend "Hagemann“ genannt)erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Hagemann mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. (2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Hagemann ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Hagemann auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 - Angebote und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von Hagemann sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Hagemann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Hagemann und Auftraggeber ist der Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Hagemann vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Hagemann nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben von Hagemann zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Hagemann behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Hagemann weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Hagemann diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 - Angebote und Vertragsschluss im Hagemann-Online-Shop

(1) Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen im Online-Shop ist, dass der Kunde im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung für den Online-Shop freigeschaltet wird oder als Neukunde registriert wird. Der Kunde beantragt die Freischaltung oder Registrierung, in dem er das entsprechende Online-Formular wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllt und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Nach Eingang des Antrags wird Hagemann die Anmeldung überprüfen und den Kunden per E-Mail über eine etwaige Freischaltung oder Registrierung informieren (Zulassungsbestätigung). Das Recht über die Bestätigung der Freischaltung oder Registrierung liegt ausschließlich bei Hagemann. Nach Erhalt der Zulassungsbestätigung kann der Kunde sich mit seinem Benutzernamen und seinem Kennwort in den Online-Shop einloggen. Das Passwort kann von dem Kunden jederzeit geändert werden. Das Passwort darf nur für die Anmeldung auf dem Portal genutzt werden. Hagemann wird dieses Passwort zu keinem Zeitpunkt selbst oder durch Dritte telefonisch, schriftlich, persönlich oder per Email abfragen. Der Kunde verpflichtet sich, sein Passwort stets geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Der Kunde haftet für eventuelle Schäden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht im Hinblick auf sein Passwort entstehen.
(2) Angebote von Hagemann sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend.
(3) Verträge im Online-Shop können nur in deutscher Sprache geschlossen werden.
(4) Der Kunde bestellt im Online-Shop, indem er Artikel in den Warenkorb legt und danach den Button „Bestellung abschicken“ anklickt.
(5) Der Kunde gibt ein verbindliches Angebot ab, wenn er den Online-Bestellprozess unter der Eingabe der dort verlangten Angaben durchlaufen hat und im letzten Bestellschritt den Button „Bestellung abschicken“ anklickt. Nachdem der Kunde den Bestellvorgang durchlaufen hat, sendet Hagemann ihm eine E-Mail, die den Empfang seiner Bestellung bestätigt (Eingangsbestätigung). Nach Prüfung der Bestellung erhält der Kunde eine weitere E-Mail, die den Inhalt seiner Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass und mit welchem Inhalt die Bestellung des Kunden bei Hagemann eingegangen ist. Der Kaufvertrag kommt erst durch den Versand der Ware zustande.
(6) Der Kunde kann die Bestelldaten unmittelbar nach dem Abschicken ausdrucken. Dazu kann er die Mail „Bestellbestätigung“ benutzen. Darüber hinaus speichert Hagemann die Daten der Bestellungen für einen Zeitraum von zwei Monaten. Die Daten können auf der Seite "Mein Konto", "letzte Bestellungen" eingesehen werden.

§ 4 - Preise, Zahlungen, Mindestumsätze und Versandkosten

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab dem Geschäftssitz von Hagemann zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Kosten für Monteur-Service-Arbeiten und Kosten der jeweiligen Anfahrt werden gesondert berechnet. Die jeweils aktuellen Tarife sind einsehbar unter https://www.my.coffee.de/firmenkunden/service/.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Hagemann zugrunde liegen und die Lieferung erst nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Hagemann (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Die fakturierten Preise sind Nettopreise. Grundlage der Nettopreisberechnung ist sofortige Bezahlung. Schecks gelten nur als Bezahlung, wenn sie sofort nach Empfang der bezogenen Stellung eingereicht werden können.
(4) Bei allen Warenlieferungen ist 3 % Skonto in dem Preis eingeschlossen. Sollte die Zahlung nicht sofort erfolgen, sieht Hagemann sich an diesen Preisnachlass nicht mehr gebunden. In diesem Fall erfolgt eine Rückrechnung des Skonto in Höhe von 3 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer für diesen Skontobetrag.
(5) Die Ware ist beim Empfang und nach Erhalt einer Rechnung gegen Quittungserteilung in bar zu bezahlen. Nach Absprache kann die Zahlung auch durch SEPA-Lastschrift-Verfahren, Scheck oder Überweisung auf eines der Geschäftskonten von Hagemann erfolgen. Der SEPA-Einzug erfolgt nach vermerkter Fälligkeit auf der Rechnung, spätestens einen Tag vor der Abbuchung. Die Vorankündigung (Pre-Notification) erfolgt mit der Rechnung, spätestens einen Tag vor der Abbuchung.
(6) Der Kunde sichert zu, für die Deckung seines Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Für jede Mahnung berechnet Hagemann 10,00 € Mahn- sowie Bearbeitungsgebühr. Für Barzahlungen berechnet Hagemann eine Mehraufwands- bzw. Bearbeitungspauschale in Höhe von 3,50 €.
(7) Bei Nichteinlösung von Lastschriften und Schecks tritt Zahlungsverzug sofort ein. Neben den banküblichen Kosten berechnet Hagemann 7,00 € für Mahn- und Bearbeitungsgebühren.
(8) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Hagemann. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(9) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(10) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(11) Hagemann ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(12) Es gelten folgende Mindestumsätze für Aufträge in einer Lieferung bzw. an einem Liefertag (Basis: Netto-Gesamtpreis):

Warengruppe Netto-Gesamtpreis / Mindestumsatz Faktor bei Mischaufträgen
Tabakwaren, Raucherbedarfsartikel € 600,00 1,0
Telefonkarten, Prepaid € 600,00 1,0
Süsswaren, Getränke, Spirituosen € 150,00 4,0
Kaffee, Nutzartikel,Ergänzungsartikel € 50,00 12,0
Gemischte Aufträge € 600,00 mit o.g. Faktorbewertung (z.B. Tabakwaren werden einfach gewertet, Kaffeeartikel 12-fach)  

Für Aufträge unter den o.g. Mindestumsätzen werden Versandkosten in Höhe von 15,00 € berechnet.

§ 5 - Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab dem Sitz von Hagemann.
(2) Von Hagemann in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Hagemann kann unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Hagemann haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Hagemann nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Hagemann die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Hagemann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Hagemann vom Vertrag zurücktreten.
(5) Hagemann ist nur zu Teillieferungen berechtigt.
(6) Gerät Hagemann mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Hagemann auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 6 - Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 48431 Rheine, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Hagemann auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Hagemann.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Hagemann noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Hagemann dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch Hagemann betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von Hagemann nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern Hagemann auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • Hagemann dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem §5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation ein Werktag vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Hagemann angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 - Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag¬geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter¬suchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn Hagemann nicht binnen zwei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge Hagemann nicht binnen zwei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Hagemann ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Hagemann zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Hagemann die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Hagemann nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Hagemann, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Hagemann aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Hagemann nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Hagemann bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Hagemann gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Hagemann den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 8 - Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von Hagemann auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Hagemann haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und möglichen Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit Hagemann gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Hagemann bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Hagemann für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden je Schadensfall in Höhe der derzeitigen Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Hagemann.
(6) Soweit Hagemann technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von Hagemann wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 - Eigentumsvorbehalt

(1) Hagemann behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Hagemann sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Hagemann ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Hagemann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hagemann die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den Hagemann entstandenen Ausfall.
(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an Hagemann in Höhe des mit Hagemann vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Hagemann, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Hagemann wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 10 - Schlussbestimmungen

(1) Hagemann ist berechtigt, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten zur Beantragung, Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten zu nicht vertragsgemäßem Verhalten oder betrügerischem Verhalten an die CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstrasse 2, 81373 München zu übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artilel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Hagemann oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Auftraggebers überwiegen. Der Datenaustausch mit der CRIF Bürgel GmbH dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505 a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB). Die CIRF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zweck der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern für diese ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigeit der CRIF Bürgel GmbH können der Homepage CRIF Bürgel GmbH unter www.crifbuergel.de/de/datenschutz entnommen und dort eingesehen werden.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Hagemann und dem Auftraggeber nach Wahl von Hagemann 48431 Rheine oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Hagemann ist in diesen Fällen jedoch 48431 Rheine ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Beziehungen zwischen Hagemann und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG) gilt nicht.
(4) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. (5) Im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung ist der Auftraggeber verpflichtet, Hagemann unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich der Inhaber, die Rechtsform die Bankverbindung oder die Anschrift des Auftraggebers ändert. Der Auftraggeber haftet für die bis zum Eingang der Änderungsanzeige aufgrund der unterbliebenen Informationen entstandenen Kosten. Stand: 01.09.2019